Befahrung des verlängerten Waidwegs und angrenzender Wege

Liebe Mitglieder,

in letzter Zeit gab es gehäuft Unklarheiten bezüglich der Befahrung des verlängerten Waidwegs in Karlsruhe-Daxlanden zur Erreichung von gepachteten Angelgewässern, wie bspw. den Rhein, den Altrhein oder das Grunnenwasser. Selbst bei Kontrollen durch Polizeistreifen gab es unterschiedliche Aussagen, die von „das KFZ ist sofort zu entfernen“ über „ich habe keine Ahnung“ bis zu „hier kann man selbstverständlich durchfahren“ reichten.

Auch die Beschilderung und Beschrankung in diesem Bereich hat in den letzen Jahren mehrfach gewechselt, was offensichtlich zusätzliche Verwirrung stiftete. Um die Vewirrung perfekt zu machen, kursiert ein Schreiben des Landesverkehrsministeriums Baden-Württemberg, welches die Befahrung derartiger Wege im Kontext der Angelausübung vermeintlich gestattet. Aus diesem Grund haben wir uns an die Stadt Karlsruhe zur Klärung der Situation gewandt und haben die nachfolgende Rückmeldung des Forsts erhalten. 

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Hallo Herr Hunzinger,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich hatte dem AVK bereits letzten Monat eine ähnlich Anfrage beantwortet.

Das beigefügte Schreiben des Ministeriums für Verkehr Baden Württemberg (Geschäftszeichen VM4-014113-32/13/9) regelt die Befahrung von öffentlichen Feldwegen die mit dem Verkehrszeichen 250 beschildert sind.

Das Forstamt hat im letzten Jahr Rücksprache mit der Forstdirektion gehalten und die Information erhalten, dass dieses Schreiben für Waldwege nicht gilt, da diese nicht mit dem Verkehrszeichen 250 beschildert sind. 

Die Waldwege in Rappenwörth/Großgrund sind nicht mit dem Verkehrszeichen 250 beschildert. An den Waldwegen am Waidweg wurden die entsprechenden Schilder, für Waldwege angebracht, da es Probleme gab mit Besuchern des Schwimmbades, deren Navigationsgerät irrtümlich die Route über den Waidweg entlang am Damm, zum Schwimmbad, vorgab. Zusätzlich wurde auch wieder eine neue Schranke angebracht. Da die Schilder umgefahren wurden, wurden diese direkt an der Schranke befestigt.

Für Waldwege gilt das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg, § 4 Abs. 3 und § 37 Abs. 4. 

 § 4 Abs. 3 LWaldG BW:

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

3. Waldwege: die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald.

§ 37 Abs. 4 LWaldG BW:

Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig:

1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald.

Somit ist die Befahrung der Waldwege zu diesem Gewässerabschnitt durch Ihre Mitglieder über die Waldwege in den Distrikten Rappenwörth und Großgrund mit Kraftfahrzeugen, weiterhin nicht möglich. Es besteht weiterhin die Möglichkeit außerhalb des Waldes zu parken und zu Fuß zum entsprechenden Abschnitt zu gelangen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

René-Sascha Hotz
Revierförster

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